ABGB: § 364 Abs 2
Von der Wissenschaft entwickelte Grenzwerte, Ö-Normen und ÖAL-Richtlinien können als Anhaltspunkte für die Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Immission herangezogen werden (hier: ÖNORM O 1052 für Lichtimmissionen).
ABGB: § 364 Abs 2
Von der Wissenschaft entwickelte Grenzwerte, Ö-Normen und ÖAL-Richtlinien können als Anhaltspunkte für die Beurteilung der Ortsüblichkeit einer Immission herangezogen werden (hier: ÖNORM O 1052 für Lichtimmissionen).