EheG: § 75
Nach stRsp ruht der Anspruch auf Scheidungsunterhalt während einer Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten unabhängig davon, ob dieser von seinem Lebensgefährten Zuwendungen zur Deckung des Lebensbedarfs erhält.
Eine Lebensgemeinschaft ist eine auf gewisse Dauer angelegte eheähnliche Beziehung. Maßgeblich ist das Zusammenspiel der Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft, wobei im Sinn eines beweglichen Systems nicht immer alle Elemente vorhanden sein müssen. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist aber unverzichtbar. Die fallweise Übernahme von Haushalts- und Gartenarbeiten reicht dafür nicht aus.