Nach der Rsp des VwGH werden die Gerichtsgebühren im Zivilprozess nach dem auf einen Geldbetrag gerichteten Eventualbegehren bestimmt, wenn das Hauptbegehren nicht auf einen Geldbetrag lautet und auch keine auf Geld lautende Lösungsbefugnis bzw kein auf Geld lautendes Alternativbegehren enthält. Für die weitergehende Auffassung, dass im Fall einer (sukzessiven) Eventualklagenhäufung für die Bestimmung der Gerichtsgebühren generell der höchste Streitwert heranzuziehen ist, sehen die Autorinnen keine ausreichende Grundlage in der Judikatur und der Gesetzeslage. Darüber hinaus üben sie an der Rsp Kritik und schlagen vor, die Gerichtsgebühren stattdessen primär anhand des in Geld bestehenden oder bewerteten Streitgegenstandes des Hauptbegehrens zu bemessen. Auf den Streitgegenstand des Eventualbegehrens sollte im Weg einer Nachforderung erst dann abgestellt werden, wenn das Eventualbegehren tatsächlich behandelt wird und sein Streitgegenstand höher ausfällt. Allerdings erscheine eine Judikaturänderung ohne Aktivwerden des Gesetzgebers unwahrscheinlich.