§ 3 1. COVID-19-JuBG idF 8. COVID-19-G hat den Verhandlungsstopp beendet und die Möglichkeit geschaffen, Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen bis Ende 2020 unter bestimmten Voraussetzungen ohne physische Anwesenheit über geeignete technische Kommunikationsmittel zur Ton- und Bildübertragung durchzuführen (siehe auch Zak 2020/240, 153). Die Autoren gehen ausführlich auf diese Regelung ein. Ihrer Auffassung nach kommt für die Verhandlung nur eine Videokonferenz, nicht jedoch eine reine Telefonkonferenz in Betracht. Das dafür verwendete Tool sei vom Gericht selbst auszuwählen und bereits in der Ladung anzuführen. Bei kurzen Verbindungsstörungen sei die Verhandlung zu pausieren, bei längeren gem § 134 Z 1 ZPO zu erstrecken. Ob die Verhandlung unter Anwesenden oder über Videokonferenz stattfindet, liege primär im Ermessen des Gerichts. Allerdings sei grundsätzlich auch die Einwilligung der Parteien erforderlich. Eine Verhandlung per Videokonferenz ohne deren Zustimmung könne einen wesentlichen Verfahrensmangel oder die Nichtigkeit des Verfahrens begründen.