In einem Verbandsprozess hat der OGH ein generelles Tierhaltungsverbot in einem vorformulierten Mietvertrag, das wohnungsübliche, artgerecht in Behältnissen gehaltene Kleintiere (wie Ziervögel, Zierfische, Hamster und kleine Schildkröten) nicht vom Verbot ausnimmt, als gröbliche Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB qualifiziert (2 Ob 73/10i = Zak 2011/207, 116; vgl 6 Ob 129/08a = Zak 2008/689, 396). Nach Ansicht des Autors spricht vieles für die Auffassung des dt BGH (VIII ZR 168/12), der auch ein generelles Verbot der Haltung von Hunden und Katzen für unzulässig erachtet. Ein Verstoß des Mieters gegen ein wirksam vereinbartes Tierhaltungsverbot rechtfertige für sich nicht die Kündigung des Mietvertrags, selbst wenn er gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG als Kündigungsgrund vereinbart worden ist (2 Ob 134/19y = Zak 2020/343, 214). Der Vermieter könne aber einen Unterlassungsanspruch geltend machen.