Unter Berufung auf die Materialien zum WEG 2002, die Telefonkonferenzen als mögliche Willensbildungsform der Eigentümergemeinschaft ansehen (ErlRV 989 BlgNR 21. GP 59), erachten die Autoren auch Eigentümerversammlungen in Form einer Videokonferenz oder einer Mischung aus Videokonferenz und Präsenzveranstaltung für nicht ausgeschlossen. Voraussetzung sei, dass diese Form der Willensbildung durch eine Gemeinschaftsordnung iSd § 26 WEG, dh eine schriftliche Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, zugelassen worden ist.