AHG: § 1, § 9 Abs 5
Die Transportbegleitung durch ein Straßenaufsichtsorgan, die vom Landeshauptmann bei Bewilligung eines Schwertransports angeordnet worden ist, erfolgt im Rahmen der Hoheitsverwaltung.
Auch gestützt auf den mit dem Transportbegleiter abgeschlossenen Vertrag kann dieser aufgrund der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG für seine hoheitliche Tätigkeit nicht persönlich auf Schadenersatz geklagt werden. Eine persönliche Haftung aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, die über den hoheitlichen Aufgabenbereich hinausgehen, ist aber nicht ausgeschlossen.