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Sozialversicherungsregress - keine Bindung an Leistungsbescheid

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/356Zak 2020, 218 Heft 11 v. 24.6.2020

ASVG: § 176 Abs 1 Z 6, § 334

ZPO: § 411

Ein Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, wird durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt. In einem solchen Fall ist § 334 ASVG nach stRsp unabhängig davon anwendbar, ob die Tätigkeit an sich unfallversicherungspflichtig war. Dem Sozialversicherungsträger steht daher iSd § 334 ASVG ein originärer Aufwandersatzanspruch für seine Versicherungsleistungen gegen den "Dienstgeber" zu, wenn dieser den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

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