ASVG: § 176 Abs 1 Z 6, § 334
ZPO: § 411
Ein Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, wird durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG einem Arbeitsunfall gleichgestellt. In einem solchen Fall ist § 334 ASVG nach stRsp unabhängig davon anwendbar, ob die Tätigkeit an sich unfallversicherungspflichtig war. Dem Sozialversicherungsträger steht daher iSd § 334 ASVG ein originärer Aufwandersatzanspruch für seine Versicherungsleistungen gegen den "Dienstgeber" zu, wenn dieser den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.