ABGB: § 1295 Abs 1
Die Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Sportanlage dürfen nicht überspannt werden. Der Betreiber kann darauf vertrauen, dass Fußballspieler auch während des Wettkampfs auf leicht erkennbare Gefahrenquellen außerhalb des Spielfeldes (hier: Geländer) achten und nicht damit kollidieren, wenn sie über den Spielfeldrand geraten.