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Verkehrssicherungspflicht kann über behördliche Auflagen hinausgehen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/353Zak 2020, 217 Heft 11 v. 24.6.2020

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

Die behördliche Genehmigung einer Anlage schließt eine über die erteilten Auflagen hinausgehende zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht nicht aus.

Wenn in einem Fußballstadion eine hervorstehende Stahlwange an der Rampe zum VIP-Bereich eine Stolpergefahr darstellt und zum Absturz über die anschließende Treppe führen kann, muss der Betreiber im Rahmen seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten gegenüber Stadionbesuchern zusätzlich zum Handlauf eine Absturzsicherung anbringen. Die baubehördliche Genehmigung der Anlage kann ihn nicht von dieser Pflicht befreien.

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