WEG: § 40 Abs 4
GBG: § 57 Abs 1
Nach Eintragung seines Wohnungseigentumsrechts im Rang der Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG kann jeder einzelne Wohnungseigentümer alleine gem § 40 Abs 4 WEG die Löschung einer nachrangigen Grunddienstbarkeit als Zwischeneintragung beantragen. Da eine Grunddienstbarkeit nur auf dem ganzen Grundbuchkörper lasten kann, erfolgt die Löschung hinsichtlich der gesamten Liegenschaft.