WEG: § 24 Abs 6, § 28 Abs 1 Z 2, § 31 Abs 1
Auch Sondervorschreibungen zur vorschussweisen Finanzierung einer bestimmten Erhaltungsarbeit sind Rücklagenbeiträge iSd § 31 WEG.
Sofern dem Verwalter nicht mit Mehrheitsbeschluss eine gegenteilige Weisung erteilt worden ist, kann er die Höhe der Sondervorschreibung aus eigenem festsetzen, weil es sich bei der Bildung der Rücklage um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG). Die Aufnahme in die Vorausschau bildet keine Voraussetzung für die Zulässigkeit oder Fälligkeit der Sondervorschreibung.