ABGB: § 94 Abs 3 S 1, § 914
Auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten ist der Ehegattenunterhalt gem § 94 Abs 3 S 1 ABGB auch während der Haushaltsgemeinschaft grundsätzlich in Geld zu leisten. Ob eine Erklärung des unterhaltsberechtigten Ehegatten ein solches Verlangen darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Erklärung ist objektiv nach der redlichen Verkehrssitte aus Empfängerperspektive auszulegen.