JN: § 111
Die besondere Sachkenntnis des bisher zuständigen Gerichts kann der Übertragung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nach § 111 JN nur dann entgegenstehen, wenn noch über offene Sachanträge zu entscheiden ist.
JN: § 111
Die besondere Sachkenntnis des bisher zuständigen Gerichts kann der Übertragung der Pflegschaftssache an ein anderes Gericht nach § 111 JN nur dann entgegenstehen, wenn noch über offene Sachanträge zu entscheiden ist.