Eine Streitigkeit aus einem Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH, die ein Unternehmen betreibt, fällt nach Ansicht des OGH (6 Ob 16/20a) im Fall eines 15.000 € übersteigenden Streitgegenstandes in die handelsgerichtliche Zuständigkeit nach § 51 Abs 1 Z 4 JN, sofern es sich um einen Streit unmittelbar zwischen den Vertragspartnern bzw ihren Rechtsnachfolgern handelt und der Vertrag die Grundlage des Klagsanspruchs bildet. Die handelsgerichtliche Zuständigkeit bestehe auch dann, wenn lediglich eine Minderheitsbeteiligung abgetreten wurde.