Nach Auffassung des OLG Innsbruck (4 R 47/20y) ist die in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehene mündliche Verhandlung über den Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten zwingend. Ein Verzicht der Parteien auf die Verhandlung sei wirkungslos. Die unterlassene Durchführung begründe den von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.