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Zurückweisung der Nebenintervention - zwingende mündliche Verhandlung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/330Zak 2020, 203 Heft 11 v. 24.6.2020

Nach Auffassung des OLG Innsbruck (4 R 47/20y) ist die in § 18 Abs 2 ZPO vorgesehene mündliche Verhandlung über den Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten zwingend. Ein Verzicht der Parteien auf die Verhandlung sei wirkungslos. Die unterlassene Durchführung begründe den von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.

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