Den Umstand, dass der Flugkapitän das Flugzeug zu einem anderen Flughafen umgeleitet hat, um einen störenden Passagier und sein Gepäck von Bord zu bringen, hat der EuGH in der Rs C-74/19 , TPA als außergewöhnlichen Umstand iSd Art 5 Abs 3 Fluggastrechte-VO 261/2004 , der das Flugunternehmen von seiner Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen für dadurch verursachte Ankunftsverspätungen befreien kann, anerkannt. Voraussetzung sei, dass es sich um eine schwerwiegende Störung handelt und das Flugunternehmen das Verhalten des Passagiers weder veranlasst hat noch unter Berücksichtigung der Vorhersehbarkeit durch angemessene Maßnahmen verhindern hätte können. Im konkreten Fall ging es um Gewalttätigkeiten eines Fluggastes gegen andere Passagiere und das Flugpersonal. Weiters vertrat der EuGH in dieser Vorabentscheidung die Ansicht, dass sich das Flugunternehmen zur Vermeidung von Ausgleichszahlungen auch auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen kann, der auf einem vorangegangenen Einsatz des Flugzeugs aufgetreten ist, sofern ein unmittelbarer Kausalzusammenhang mit der Verspätung oder Annullierung des gegenständlichen Flugs besteht.