Nach der objektiven Theorie wirkt sich der Umstand, dass sich das Gericht in der Entscheidungsform vergriffen hat, nicht auf die Rechtsmittelfrist aus, die sich nach der richtigen Entscheidungsform richtet. Ein fälschlich in Urteilsform erlassener Beschluss kann daher nur in der Rekursfrist angefochten werden. Der Autor weist darauf hin, dass der OGH von dem sonst (zB in 8 Ob 56/19x = Zak 2019/543, 298) vertretenen strengen Verständnis der objektiven Theorie in 10 Ob 6/19h abgerückt ist. Nach dieser Entscheidung kommt die Rekursfrist statt der längeren Berufungsfrist nur dann zur Anwendung, wenn sich aus den Entscheidungsgründen unzweifelhaft und unmissverständlich ergibt, dass das Gericht das Klagebegehren in Form eines Beschlusses zurückweisen wollte und im Spruch nur irrtümlich mit Klageabweisung durch Urteil vorgegangen ist. Dies erscheine sachgerecht, weil bei einem streng objektiven Verständnis die Partei mit den Folgen des Gerichtsfehlers belastet werde.