ABGB: § 1431, § 1486 Z 6, § 1489
Wenn der Mandant dem Rechtsanwalt aufgrund falscher Abrechnungen ein überhöhtes Honorar gezahlt hat, steht ihm ein Bereicherungsanspruch gem § 1431 ABGB zu. Dieser Bereicherungsanspruch verjährt analog § 1486 Z 6 ABGB bereits nach drei Jahren.
Der OGH tendiert zu der Auffassung, dass die dreijährige Verjährungsfrist für Bereicherungsansprüche wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare nicht mit der jeweiligen überhöhten Honorarzahlung während des laufenden Mandats, sondern erst mit Beendigung des Mandats zu laufen beginnt, lässt diese Frage aber letztlich offen.
Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB für einen Schadenersatzanspruch des Mandanten wegen Verrechnung überhöhter Rechtsanwaltshonorare fängt mit Kenntnis des Schadens zu laufen an. Es genügt, dass der Mandant vom Umstand Kenntnis erlangt, dass überhöht abgerechnet worden ist. Die Unkenntnis der konkreten Schadenshöhe schiebt den Verjährungsbeginn nicht hinaus.
Anmerkung: Abgehen von 1 Ob 632/90 = JBl 1991, 654.
In der jüngeren Judikatur besteht die Tendenz, (Bereicherungs-)Ansprüche in Zusammenhang mit Rechtsverhältnissen, die der kurzen Verjährung unterliegen, ebenfalls bereits nach drei Jahren verjähren zu lassen (zB 10 Ob 62/16i = Zak 2017/18, 16). § 1486 Z 6 ABGB sieht die kurze Verjährungsfrist ua für Entgeltansprüche von Rechtsanwälten sowie für Vorschussrückforderungen von Mandanten vor. Der OGH sah darin eine taugliche Analogiebasis für die Verjährung von Bereicherungsansprüchen wegen überhöhter Rechtsanwaltshonorare und ging deshalb von deren Verjährung nach drei Jahren aus. Der Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Ausfolgung eingelangter Geldbeträge verjährt nach 9 Ob 2/17k = Zak 2017/234, 135 hingegen erst nach 30 Jahren.