ABGB: § 890, § 932, § 933, § 1497
Eine Personenmehrheit als Vertragspartner kann Gestaltungsrechte wie den Vertragsrücktritt nur gemeinsam ausüben. Dazu ist aber keine gemeinsame Erklärung erforderlich. Es genügt, dass die Vertragsgenossen bei der Ausübung des Gestaltungsrechts ausdrücklich oder stillschweigend zusammenwirken oder ein Vertragsgenosse mit ausdrücklich oder konkludent erteilter Zustimmung der anderen handelt.