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Ausübung eines Gestaltungsrechts durch Personenmehrheit

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/305Zak 2020, 193 Heft 10 v. 10.6.2020

ABGB: § 890, § 932, § 933, § 1497

Eine Personenmehrheit als Vertragspartner kann Gestaltungsrechte wie den Vertragsrücktritt nur gemeinsam ausüben. Dazu ist aber keine gemeinsame Erklärung erforderlich. Es genügt, dass die Vertragsgenossen bei der Ausübung des Gestaltungsrechts ausdrücklich oder stillschweigend zusammenwirken oder ein Vertragsgenosse mit ausdrücklich oder konkludent erteilter Zustimmung der anderen handelt.

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