In der Lit ist umstritten, ob die DSGVO die Rechtsdurchsetzung abschließend regelt und deshalb nationalen Regelungen entgegensteht, die Mitbewerbern oder Verbänden die Befugnis einräumen, gegen Datenschutzverstöße unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner Personen und ohne deren Auftrag vor den Zivilgerichten vorzugehen (siehe auch 4 Ob 84/19k = RdW 2020/222, 259). Der dt BGH (I ZR 186/17) hat diese Frage nun dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.