Der Schadenersatzanspruch gem § 29 Abs 1 DSG bzw Art 82 DSGVO aufgrund eines Datenschutzverstoßes umfasst auch den immateriellen Schaden. Nach Ansicht des OLG Innsbruck (1 R 182/19b) setzt dieser Ersatzanspruch ein objektiv zu beurteilendes Mindestmaß an persönlicher Beeinträchtigung voraus. Die negativen Gefühle, die ein Datenschutzverstoß beim Betroffenen schon per se auslöst, seien nicht ersatzfähig. Einen darüber hinausgehenden immateriellen Schaden müsse der Betroffene konkret darlegen und beweisen.