Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-266/19 normiert Art 6 Abs 1 lit c Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU keine unbedingte Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher eine Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Eine Pflicht zur Angabe der Telefonnummer in den Informationen zur Ausübung des Widerrufsrechts bzw im Muster-Widerrufsformular bestehe aber dann, wenn diese auf der Website des Unternehmers in einer Weise angeführt ist, die suggeriert, dass sie der Unternehmer für Kontakte mit Verbrauchern nutzt.