Art 3 Abs 3 lit f Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU nimmt ua Verträge "über den Bau von neuen Gebäuden" von ihrem Geltungsbereich aus (siehe auch § 1 Abs 2 Z 7 FAGG). Im Vorabentscheidungsverfahren C-208/19 , das vom LGZ Graz eingeleitet worden ist, legte der EuGH diese Regelung eng aus und gelangte zum Schluss, dass ein Vertrag mit einem Architekten über die Planung eines neuen Einfamilienhauses davon nicht erfasst ist. Bei dem Architektenvertrag handle es sich um einen Dienstleistungsvertrag. Die in Art 16 Verbraucherrechte-RL vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittenen Waren (siehe auch § 18 Abs 1 Z 3 FAGG) sei dafür nicht einschlägig.