In der Lit ist strittig, ob die ärztliche Befugnis, im Bereich des Heimaufenthaltsrechts Freiheitsbeschränkungen anzuordnen (§ 5 Abs 1 Z 1 HeimAufG), auf zur selbstständigen Berufsausübung befugte Ärzte beschränkt ist oder auch Turnusärzten zukommen kann. Nach Ansicht der Autorin kann einem Turnusarzt mit den erforderlichen Fähigkeiten unter Anleitung und Aufsicht in bestimmten Fällen aber vorübergehend auch ohne Aufsicht die Anordnung von Freiheitsbeschränkungen überlassen werden. Die allgemeinen inhaltlichen und örtlichen Einschränkungen der turnusärztlichen Tätigkeit müssten jedoch eingehalten werden.