EuKoPfVO: Art 12
EO: § 422
Für eine vorläufige Kontenpfändung nach der EU-Kontenpfändungs-VO 655/2014 (EuKoPfVO) ist im Regelfall eine Sicherheitsleistung erforderlich. Der Erlag der Sicherheitsleistung ist Voraussetzung für die Bewilligung, nicht bloß für den Vollzug der Provisorialmaßnahme.