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Vorläufige Kontenpfändung - Sicherheitsleistung

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/332Zak 2019, 178 Heft 9 v. 5.6.2019

EuKoPfVO: Art 12

EO: § 422

Für eine vorläufige Kontenpfändung nach der EU-Kontenpfändungs-VO 655/2014 (EuKoPfVO) ist im Regelfall eine Sicherheitsleistung erforderlich. Der Erlag der Sicherheitsleistung ist Voraussetzung für die Bewilligung, nicht bloß für den Vollzug der Provisorialmaßnahme.

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