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Tatbestandswirkung einer ausländischen Entscheidung richtet sich nach anwendbarem Recht

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/331Zak 2019, 178 Heft 9 v. 5.6.2019

IPRG: § 1

EO: § 403

ZPO: § 411

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