MRG: § 10 Abs 4a
Aufgrund der Rügeobliegenheit nach § 10 Abs 4a MRG wird die Präklusion des Investitionsersatzanspruchs durch jede rechtzeitige Erklärung des Mieters gegenüber dem Vermieter (vorläufig) verhindert, in der das Verlangen nach Geldersatz für Investitionen zum Ausdruck kommt.