GBG: § 94 Abs 1 Z 3
Wenn die Verbücherung nach dem Liegenschaftskaufvertrag davon abhängt, dass der Kaufpreis beim Verkäufer oder auf einem Treuhandkonto eingegangen ist, muss dem Grundbuchgericht die Zahlung als aufschiebende Bedingung durch eine grundbuchfähige Urkunde nachgewiesen werden.