GBG: § 57
WEG: § 17 Abs 3
Von der Löschung nach Ausnützung einer Rangordnung ausgenommen sind ua solche Zwischeneintragungen, die ohne Zustimmung des Erwerbers erwirkt hätten werden können, wenn dieser bereits im Grundbuch einverleibt gewesen wäre.
GBG: § 57
WEG: § 17 Abs 3
Von der Löschung nach Ausnützung einer Rangordnung ausgenommen sind ua solche Zwischeneintragungen, die ohne Zustimmung des Erwerbers erwirkt hätten werden können, wenn dieser bereits im Grundbuch einverleibt gewesen wäre.