Bei Zahlung an einen Scheingläubiger hängen die Rechtsfolgen ua davon ab, ob der Schuldner durch diese Zahlung befreit wird. Ist dies der Fall (zB § 1395 S 2 ABGB), hat der wahre Gläubiger gegen den Scheingläubiger einen Verwendungsanspruch (§ 1041 ABGB). Ist der Schuldner nicht befreit worden, möchte ein Teil der Lehre dem wahren Gläubiger - unter Hinweis auf § 1042 ABGB - dennoch einen Bereicherungsanspruch geben.