ABGB: § 1313a
Den Bauträger, der eine bereits fertiggestellte Eigentumswohnung verkauft, trifft gegenüber dem Käufer eine Erfüllungsgehilfenhaftung für die Professionisten, die er mit der Errichtung beauftragt hat (Zurückweisung des Rekurses).
ABGB: § 1313a
Den Bauträger, der eine bereits fertiggestellte Eigentumswohnung verkauft, trifft gegenüber dem Käufer eine Erfüllungsgehilfenhaftung für die Professionisten, die er mit der Errichtung beauftragt hat (Zurückweisung des Rekurses).