ABGB: § 1311
StVO: § 12 Abs 1
Wenn ein Fahrzeuglenker den linken Blinker betätigt, sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und sich vergewissert hat, dass niemand zum Überholen ansetzt, ist er nicht zu einem weiteren Kontrollblick nach hinten unmittelbar vor dem Abbiegen nach links verpflichtet, es sei denn, es liegen Umstände vor, die besondere Vorsicht erforderlich machen.