ABGB: § 1295 Abs 1
Der Betreiber einer Anlage für Risikosport (hier: "Bagjump") muss die Benützer konkret, umfassend und instruktiv über die bestehenden Risiken informieren und darf diese nicht herunterspielen. Soweit eine ausreichende Aufklärung erfolgt ist, handelt ein Benützer auf eigene Gefahr.