ABGB: § 90 Abs 1, § 1295 Abs 1
Die Haftung des Ehegatten oder des Ehestörers für die Detektivkosten, die der betrogene Ehegatte zur Aufdeckung des Ehebruchs aufwendet, setzt nicht voraus, dass dem Haftpflichtigen vor der Beauftragung durch Nachfrage die Möglichkeit gegeben wird, die ehebrecherische Beziehung zuzugeben. Schließlich könnte eine solche Nachfrage den Überwachungszweck gefährden.