ABGB: § 861, § 862a
Nach der Empfangstheorie des § 862a ABGB hängen die Wirksamkeit und die Rechtzeitigkeit von Willenserklärungen vom Zugang beim Empfänger ab. Die Parteien können davon durch Vereinbarung abgehen und das Verlust- und Verspätungsrisiko dem Erklärungsempfänger übertragen, indem sie Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit an die Absendung knüpfen.