ABGB: § 231
Nur unterhaltsrechtlich berücksichtigungswürdige Schulden des Unterhaltspflichtigen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage vermindern. Ob es sich um berücksichtigungswürdige Schulden handelt und in welchem Ausmaß ein Abzug vorzunehmen ist, hängt von einer Interessenabwägung ab.