Der Autor wendet sich gegen eine Entscheidung des OGH, die man so verstehen könnte, dass in einem Kreditkartenvertrag vereinbarten Verzugszinsen Entgeltcharakter zukommt (10 Ob 14/18h = RdW 2018/328). Seiner Ansicht nach handelt es sich um eine Vertragsstrafe. Mangels Entgeltcharakters würden Verzugszinsenklauseln in AGB der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Die Vereinbarung höherer als der gesetzlichen Verzugszinsen sei nicht von vornherein bedenklich, weil es sich bei den in § 1333 Abs 1 iVm § 1000 Abs 1 ABGB geregelten Zinsen um eine Mindestpauschale handle. Eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB liege jedoch vor, wenn sich die Höhe nicht am durchschnittlich eintretenden Schaden des Gläubigers orientiert. Die Inhaltskontrolle der Verzugszinsenklausel gehe der richterlichen Mäßigung nach § 1336 Abs 2 ABGB vor, führe sie doch im Verbrauchergeschäft wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion zum gänzlichen Wegfall der Klausel und nicht nur zur Reduktion des Zinssatzes.