Die Autoren qualifizieren Bitcoins als unkörperliche Sachen. Die auf körperliche Sachen zugeschnittenen sachenrechtlichen Normen des ABGB seien darauf nicht generell, sondern nur insoweit anzuwenden, als dies nach der speziellen Wertung der jeweiligen Norm gerechtfertigt erscheine. An Bitcoins bestehe ein Eigentumsrecht im weiteren Sinn (Rechtszuständigkeit). Die Übertragung setze neben dem Titel einen Modus voraus, der in der Registrierung des Übertragungsvorgangs im Bitcoin-System, aber auch in einer Übergabe durch Erklärung iSd § 428 ABGB liegen könne. Die technische Gestaltung des Systems, das schützenswertes Vertrauen auf die Verfügungsbefugnis des Schlüsselverwenders erweckt, rechtfertige die Zulassung eines gutgläubigen Erwerbs analog § 371 ABGB. Dabei müsse keine der drei Varianten des § 367 ABGB vorliegen.