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Schoditsch, Akteneinsicht und Amtshilfe nach dem neuen § 141 AußStrG, EF-Z 2019/32, 52.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/139Zak 2019, 80 Heft 4 v. 5.3.2019

§ 141 AußStrG, der die Vertraulichkeit der Daten insb in Erwachsenenschutzverfahren regelt, wurde mit dem 2. ErwSchG neu gefasst. Die Neufassung regelt die Voraussetzungen für Auskünfte, unter denen auch die Akteneinsicht zu verstehen ist, in Anlehnung an die Judikatur klarer und behandelt nun auch die Amtshilfe. Der Autor gibt einen Überblick zu der neuen Rechtslage. § 141 AußStrG differenziere zwischen Auskünften zu den Einkommens- bzw Vermögensverhältnissen und Auskünften über den Gesundheitszustand, wobei diese Unterscheidung erst nach dem Tod des Betroffenen schlagend werde. Zu dessen Lebzeiten dürfe nur ihm und seinem gesetzlichen Vertreter Auskunft erteilt werden. Nach seinem Tod könnten Erben und erbantrittserklärte Personen ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse begehren, eine Auskunft über den Gesundheitszustand jedoch nur dann, wenn dies zur Durchsetzung des letzten Willens dient. Dritte seien generell von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Für die Weitergabe geschützter Daten im Rahmen der Amtshilfe seien strenge Voraussetzungen vorgesehen. Abweichend vom Gesetzestext sei Amtshilfe auch gegenüber dem Verlassenschaftsgericht oder Gerichtskommissär denkbar.

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