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EuGH in der Rs Dziubak: Ein weiterer Schwanengesang auf § 914 ABGB

ThemaUniv.-Prof. Dr. Andreas VonkilchZak 2019/791Zak 2019, 428 Heft 22 v. 18.12.2019

Für Generationen von heimischen Juristen war es unbestritten, dass ein wesentlicher Regelungsgehalt von § 914 ABGB in der gesetzlichen Ermächtigung besteht, dass die aufgrund von nicht wirksam vereinbarten Vertragspunkten entstandenen Lücken im vertraglichen Gefüge durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden dürfen (und dadurch nicht zuletzt auch vielfach die Existenz des mangelhaften Rechtsgeschäfts gerettet werden kann).11Siehe zu dieser Facette von § 914 ABGB statt aller bloß Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 914 ABGB Rz 112 mwN. Bereits seit Banco Español22EuGH C-618/10 , Banco Español de Crédito/Calderón Camino = Zak 2012/435, 222. zeichnete sich freilich ab, dass diese Facette von § 914 ABGB im Anwendungsbereich der Klausel-RL 93/13/EWG ins unionsrechtliche Hintertreffen gerät. Durch das rezente Urteil des EuGH in der Rs Dziubak33EuGH C-260/18 , Dziubak. wird diese Entwicklung nicht nur (neuerlich)44Zur sich mittlerweile doch recht deutlich abzeichnenden Verfestigung der mit Banco Español begonnenen Judikaturlinie des EuGH jüngst einlässlich Told, Folgen missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen, JBl 2019, 541 ff, 623 ff. bestätigt, sondern erreicht auch eine qualitativ völlig neue Dimension.

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