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Heindler, Anm zu JBl 2019, 721.

LiteraturübersichtInternationalBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/785Zak 2019, 424 Heft 21 v. 4.12.2019

Zu 2 Ob 170/18s = Zak 2019/124, 75: Dass das iranische Recht beim gesetzlichen Erbrecht nach dem Geschlecht differenziert und Frauen nur die Hälfte der Erbquote von Männern zugesteht, ist bei ausreichendem Inlandsbezug nicht mit dem österreichischen ordre public vereinbar.

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