Gem Art 4 Abs 1 der alten EuInsVO 1346/2000 (= Art 7 Abs 1 neue EuInsVO 848/2015 ) ist für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Recht des Mitgliedstaats maßgeblich, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Im Fall einer Klage des Insolvenzverwalters auf Bezahlung von Waren, die die Insolvenzschuldnerin aufgrund eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Vertrags geliefert hat, ist diese Kollisionsnorm nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-198/18 , CeDe Group/KAN nicht anwendbar, weil es sich um keine unmittelbare und untrennbare Folge des Insolvenzverfahrens handelt. Im Ausgangsverfahren war strittig, ob die vom beklagten Vertragspartner erklärte Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen wegen Mängeln nach dem Recht des Staats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, oder nach dem im Vertrag gewählten Recht zu beurteilen ist.