Ein Schriftsatz, mit dem das Klagebegehren wegen Teilzahlung eingeschränkt wird, ist nach Ansicht des OLG Innsbruck (4 R 129/19f) im Rahmen des Prozesskostenersatzes lediglich nach TP 2 I 1 lit e RATG zu honorieren. Zwar handle es sich um einen bestimmenden Schriftsatz. Eine Regel, nach der jeder bestimmende Schriftsatz nach TP 3 RATG entlohnt wird, existiere aber nicht.