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Kein wichtiges Interesse an einem zweiten Badezimmer

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/725Zak 2019, 399 Heft 20 v. 19.11.2019

MRG: § 9 Abs 1 Z 2

Die Durchsetzung einer wesentlichen Veränderung des Mietgegenstandes gegen den Willen des Vermieters setzt ua gem § 9 Abs 1 Z 2 MRG voraus, dass die Änderung der Verkehrsübung entspricht und einem wichtigen Interesse des Hauptmieters dient. Die Behauptungs- und Beweislast für beide kumulativen Voraussetzungen trifft den Mieter.

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