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Erhaltungspflicht des Vermieters für vom Mieter nachträglich eingebautes Wärmebereitungsgerät

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/724Zak 2019, 398 Heft 20 v. 19.11.2019

MRG: § 3 Abs 2 Z 2a

Mit der WRN 2015 wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auch in Altmietverhältnissen auf "mitvermietete" Wärmebereitungsgeräte ausgedehnt (§ 3 Abs 2 Z 2a MRG). Als "mitvermietet" gilt ein Wärmebereitungsgerät dann, wenn es in das Entgeltverhältnis einbezogen ist.

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