MRG: § 3 Abs 2 Z 2a
Mit der WRN 2015 wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auch in Altmietverhältnissen auf "mitvermietete" Wärmebereitungsgeräte ausgedehnt (§ 3 Abs 2 Z 2a MRG). Als "mitvermietet" gilt ein Wärmebereitungsgerät dann, wenn es in das Entgeltverhältnis einbezogen ist.