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Keine Direktzustellung von Klagen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/694Zak 2019, 382 Heft 19 v. 5.11.2019

ZPO: § 41, § 112

Die Pflicht zur Direktzustellung nach § 112 ZPO gilt nicht für Klagen und andere verfahrenseinleitende Schriftsätze.

Der Beklagte wird erst durch die Zustellung der Klage seitens des Gerichts nach Abschluss des Vorprüfungsverfahrens in das Prozessverhältnis einbezogen, auch wenn schon zuvor eine Direktzustellung erfolgt ist. Wenn das Gericht die Klage a limine zurückgewiesen hat, kann dem Beklagten trotz vorheriger Direktzustellung kein Prozesskostenersatz zustehen.

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