ZPO: § 384 Abs 3
Trotz des zwischen den Parteien anhängigen Prozesses kann ohne Behauptung einer besonderen Dringlichkeit ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden, wenn das Beweisthema nicht (mehr) Prozessgegenstand ist.
ZPO: § 384 Abs 3
Trotz des zwischen den Parteien anhängigen Prozesses kann ohne Behauptung einer besonderen Dringlichkeit ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren eingeleitet werden, wenn das Beweisthema nicht (mehr) Prozessgegenstand ist.